Das beA-Postfach

Das besondere elektronisches Anwaltspostfach

für zugelassene Rechtsanwälte, Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst und Syndizi

Digital, einfach, sicher und exzellent: beA & NoRA

beA-Postfach
Das auf dem NoRA Desktop integrierte beA-Postfach

Das beA-Postfach ist bereits in der NoRA Advanced integriert. Als exzellente Kanzlei-Software bietet Sie ihren Anwendern eine umfangreiche Modullandschaft.  Zahlreiche Features gewährleisten zudem ein Höchstmaß an Komfort. Dazu zählt auch der direkte Zugriff auf das integrierte beA. Ihr NoRA Desktop ist dazu der Ausgangspunkt.

Die wichtigsten Informationen zum beA-Postfach haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Wozu ein beA-Postfach?

Das besondere eltektronische Anwaltspostfach trägt dem „sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden und Gerichten“ Rechnung. Seit der Reform des Schrift- und Nachrichtenverkehrs dient das beA-Postfach zur digitalen Aktenführung.

Es ermöglicht insofern die sichere elektronische Kommunikation von Bürgen und Anwälten zu Justiz und Behörden. Auch die Kommunikation der Gerichte und Behörden untereinander ist dadurch möglich.

Die elektronische Führung von Prozessakten ist seit dem Erlass des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 zulässig.

Der Name „beA“ wurde übrigens vom Gesetzgeber in § 31 a der Bundesrechtsanwaltsordnung festgelegt.

Welche Gerichtsbarkeiten sind an das beA-Postfach angebunden?

Über das beA sind Arbeitsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte, Verwaltungsgerichte und Zivilgerichte erreichbar.

Die Verfassungs- und Strafgerichtsbarkeit sind nicht an das beA angebunden. Anders als für Verfassungsgerichte, ist für die Kommunikation zu und mit Strafgerichten und Staatsanwaltschaften jedoch bereits ein Gesetz  entworfen worden, um die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen zu regeln.

Wer ist zur Nutzung des beA-Postfachs verpflichtet?

Spätestens ab dem 1. Januar 2022 sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln. Dies gilt ebenso für Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (§47 BRAO).

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte trat mit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Danach erhielten Syndizi zum 1. Oktober 2016 ein beA-Postfach. Weil das Gesetz vorsieht, dass Berufsträger mit zwei Zulassungen auch zwei getrennte beA-Postfächer erhalten, konnte für einen Syndikusanwalt ein zweites beA-Postfach beantragt werden. Voraussetzung dazu ist, dass er auch eine Zulassung zum Rechtsanwalt hat.

„Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt in gleicher Weise für Syndici.“

Wer erhält ein beA-Postfach?

Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte erhalten ein beA-Postfach. Damit sind ausnahmslos alle im Gesamtverzeichnis einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitglieder gemeint, und zwar unabhängig von ihrem Alter oder dem Umfang ihrer Tätigkeit. Kanzleien und Rechtsanwaltskapitalgesellschaften erhalten nach heutigem Stand kein beA. Der Grund ist, dass sie nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Das beA-Postfach ist der Übertragungsweg für Nachrichten oder Anhänge, die ein Handeln für eine Kanzlei zur bedingen können.

Die beA-Postfächer werden ohne gesonderten Antrag und unabhängig von einer sonstigen Mitwirkung unmittelbar empfangsbereit eingerichtet.

Auf welchem Standard basiert das beA-Postfach?

Das beA-Postfach basiert auf dem Standard für die rechtsverbindliche Übermittlung von Nachrichten von Gerichten und Behörden (EGVP-Standard Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) über das Transportprotokoll OSCI (Online Services Computer Interface).

Der EBVP-Client war eine von der Justiz in Auftrag gegebene Java-basierte Software. Sie wurde nach dem 01.01.2016 nicht mehr weiterentwickelt. Grund dafür waren die Änderungen beim Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr. Über den EGVP-Client war die Übermittlung von elektronischen Dokumenten unter Wahrung der in § 130a ZPO geregelten Schriftform vor dem 1. Januar 2016 möglich. Die Voraussetzung, eine qualifizierte elektronischen Signatur zu verwenden, war bis zu diesem Zeitpuntk damit gegeben und bestimmende Schriftsätze waren mit dieser qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Darauf kann seit dem 1. Januar 2018 verzichtet werden, wenn ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a (3) ZPO verwendet wird. Dazu zählt das beA-Postsfach. Heute reicht eine einfache Signatur in Form der Wiedergabe der Unterschrift des Postfachinhabers. Bedingung ist, dass er selbst aus seinem Postfach zu senden hat.

Welche technischen Voraussetzungen benötig das beA-Postfach?

Es wird eine beA-Karte Basis benötigt. Es handelt sich dabei um eine Chipkarte, die die Anmeldung beim beA-Postfach und das Lesen der im Posteingang befindlichen Dokumente ermöglicht.

Für Mitarbeiter ist eine beA-Mitarbeiterkarte erhältlich.

Zum Lesen der Chipkarte ist ein Kartenlesegerät mit einem Tastaturblock (PIN-Pad) erforderlich. Das Gerät ist an einen Rechner mit mindestens 512 MB RAM anzuschließen und muss mit einem Microsoft-Windows, macOS oder Linux-Betriebssystem ausgestattet sein.

Zum Zugriff auf das beA-Postfach sind die Browser Firefox, Safari, Chrome und der Internet Explorer geeignet. Der Edge-Browser wird nicht unterstützt. Aus der entsprechenden App ist ein Lese-Zugriff möglich.

Die Bundesregierung hat in ihrer Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) festgelegt, dass mit dem beA nur TIFF- und PDF-Dateien übermittelt werden dürfen. PDF-Dateien sind „soweit technisch möglich“ mit einer OSCR-Software aufzubereiten, um die Durchsuchbarkeit der Dokumente einschließlich ihrer Anhänge zu ermöglichen.